Satzung Verein WIR für Bad Oeynhausen e.V.
WIR für Bad Oeynhausen e. V.
Mitglied im Landesverband der unabhängigen und freien Wählergemeinschaften Nordrhein - Westfalen e. V.
Vorwort
WIR für Bad Oeynhausen e. V. verfolgen ihre Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Mitglieder der WIR für Bad Oeynhausen e. V. verstehen sich als eine unabhängige
Bürgervereinigung dieser Stadt, die nur ihrem Gewissen verpflichtet sind und in keiner Abhängigkeit zu politischen Parteien stehen.
Die politische Willensbildung soll sich von den Bürgern/innen unserer Stadt zu den gewählten Bürgervertretern vollziehen und nicht umgekehrt.
Das ständige Bemühen der WIR für Bad Oeynhausen e. V.um das bestmögliche Gemeinwohl in unserer Stadt in bürgernaher Demokratie schließt die Bevorzugung einzelner Personen oder Bevölkerungsgruppen aus.
Für die WIR für Bad Oeynhausen e. V. ist Kommunalpolitik keine Parteipolitik; sie muss daher frei von Parteien- und Fraktionszwang sein.
Nur der Wunsch nach Verbesserung des Gemeinwohls bindet die Mitglieder der WIR für Bad Oeynhausen e. V.
- 1 Name, Gebiet und Sitz
Die Interessengemeinschaft aus Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Bad Oeynhausen trägt offiziell den Namen WIR für Bad Oeynhausen und führt die Kurzbezeichnung WIR. Das Gebiet ist identisch mit dem Verwaltungsgebiet der Stadt Bad Oeynhausen. Hier befindet sich auch ihr Sitz, wobei die juristische Anschrift immer die des 1. Vorsitzende/n ist.
- 2 Zweck der Vereinigung
Durch den Zusammenschluss der Bürgerinnen und Bürger soll erreicht werden,
dass sich ihnen die Möglichkeit eröffnet, im Rat der Stadt Bad Oeynhausen durch parteiungebundene Bürgerinnen und Bürger politisch vertreten zu werden, die ausschließlich im Interesse freier Wähler/innen handeln.
- 3 Mitgliedschaft
Mitglied in der WIR für Bad Oeynhausen e. V. können alle Bürgerinnen und Bürger werden, die der vorliegenden Satzung ihre Zustimmung geben können und keiner anderen politischen Vereinigung angehören. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines
Erziehungsberechtigten. Für die Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts gelten ausschließlich die Voraussetzungen, die das Kommunalwahlgesetz bei einer Kandidatur verlangt.
- 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die ordentliche und stimmberechtigte Mitgliedschaft beginnt, wenn ein vom Antragsteller ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag unterschrieben eingereicht wurde, damit die geltende
Satzung anerkannt, der Mitgliedsbeitrag entrichtet, und die Aufnahme von der Mehrheit der Mitglieder bestätigt wurde.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung und ist jederzeit zum Ende eines Monats ohne Erstattungsanspruch bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich vorliegen. Ein Ausschluss eines Mitgliedes ist bei nachweislich satzungswidrigem Verhalten möglich. Der Ausschlussantrag muss vom 1.Vorsitzenden mit schriftlicher Begründung dem Mitglied zugeleitet und hierauf eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen werden. Das betroffene Mitglied hat in dieser das Recht auf Anhörung. Die Mitgliederversammlung muss den Ausschluss in einer geheimen Abstimmung mit zweidrittel Mehrheit bestätigen.
- 5 Organe
Organe der WIR für Bad Oeynhausen e. V. sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
- 6 Vorstand
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand besteht aus
- dem oder der Vorsitzende/n
- dem oder der Vorsitzende/n
- dem oder der Schriftführer/in
- dem oder der Schatzmeister/in
- dem oder der Pressesprecher/in
Legt ein gewähltes Vorstandsmitglied sein Amt vor Ende der Wahlperiode nieder, so kann auf Antrag bei der ersten darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes erfolgen.
Ferner muss im Fall eines Rücktritts eine Einzelentlastung durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Bei Niederlegung der Ämter von mehr als der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder muss innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen werden.
Hierbei ist der Gesamtvorstand einzeln zu entlasten und ein neuer Vorstand für die verbleibende Länge der Wahlperiode zu wählen.
§ 7 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand. Er hat für einen reibungslosen Ablauf bei den laufenden Geschäften Sorge zu tragen.
Die rechtliche Vertretung des Vereins nach § 26 BGB erfolgt durch den
- Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden.
Durch den Vorstand ist weiterhin
- die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen.
- die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor
Beginn der Versammlung mit einer Tagesordnung allen Besprechungspunkten versendet werden.
- ein Ersuchen der Mitglieder für die Tagesordnung zu berücksichtigen, soweit das Ersuchen schriftlich 10 Tage vor dem Versammlungstermin eingegangen ist.
§ 8 Aufgaben des erweiterten Vorstandes
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um bis zu 4 im Vorstand stimmberechtigte
Beisitzer erweitern. Der erweiterte Vorstand
- hat die weiter anfallenden Aufgaben nach den Richtlinien der WIR für Bad Oeynhausen e. V. durchzuführen
- ist über Aufnahmegesuche zu informieren
Die Erschienenen wurden über die Beanstandungen der Satzung durch das Amtsgericht informiert. Die Verfügung des Gerichts vom 02.08.2021 wurde verlesen.
Daraufhin hoben die Erschienenen die § 9, 10, 14 und 15 der Satzung auf und fassten diese wie folgt neu:
§ 9 Mitgliederversammlung
Es wird unterschieden in
- Jahreshauptversammlung
- Ordentliche Mitgliederversammlung
- außerordentliche Mitgliedersammlung
Die Einberufung der Versammlungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder
den 2. Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen in einer nach §§ 126 ff. BGB zulässigen Form unter Mitteilung der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem / der 1. Vorsitzenden und dem / der Schriftführer/in zu unterschreiben ist
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist einmal innerhalb eines Geschäftsjahres durchzuführen, jedoch spätestens bis März des laufenden Jahres. Als Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.
In der Jahreshauptversammlung geben
- der Vorstand einen Arbeitsbericht,
- der Kassenwart den Kassenbericht,
- die Kassenprüfer den Kassenprüfungsbericht
ab, damit durch die Versammlung eine Entlastung des Vorstandes erfolgen kann. Ansonsten richtet sich der Versammlungsablauf nach der vorgelegten Tagesordnung.
Ordentliche Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält und begründeter Bedarf vorliegt. Die Einladungen erfolgen fristgerecht 14 Tage vor der jeweiligen Versammlung per Post, oder email. Die Beschlüsse werden protokollarisch festgehalten gemäß §58 Nr. 4 BGB.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aufgrund außerordentlicher Ereignisse stattfinden, wenn nach Auffassung des Vorstandes eine unmittelbare Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich wird.
Verlangen 10 % der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diese durch die/den 1. Vorsitzende/n einzuberufen. Das Verlangen ist schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften dem/der 1. Vorsitzende/n zuzuleiten. Es ist zu begründen.
Die geforderte Versammlung muss dann spätestens nach einem Ablauf von 4 Wochen (ab Eingang des Ersuchens) stattfinden.
Sollte der/die 1. Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hat linder/die 2. Vorsitzende die Versammlung spätestens eine Woche nach Ablauf der Frist einzuberufen.
§ 10 Wahlen
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Jahreshauptversammlung in offener Abstimmung. Die Wahl kann auch in geheimer Abstimmung erfolgen, wenn die Versammlung dies mehrheitlich beschließt.
Erhält unter mehreren Bewerbern für ein Amt keiner die absolute Mehrheit der Stimmen, so ist eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2)
Die Kandidatinnen und Kandidaten der WIR für Bad Oeynhausen e. V. für die Kommunalwahlen (Stadtrat und Bezirksvertretungen und Bürgermeister) werden durch die Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl bestimmt. Die Kandidaten können sowohl durch einzelne Mitglieder als auch durch den Vorstand vorgeschlagen werden.
- 11 Kassenführung
Die Kasse der WIR für Bad Oeynhausen e.V. führt der Schatzmeister, oder die Schatzmeisterin. Die Grundsätze der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten. Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der geschäftsführende Vorstand.
- 12 Mitgliederbeiträge
Zu entrichtende Jahresbeiträge und Spenden sowie deren Zahlungsweise für Vereins-, Ratsausschuss und sonstige Gremiums-Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.
- 13 Kassenprüfung
Die Mitglieder wählen auf der Jahreshauptversammlung jeweils 2 dem Gesamtvorstand nicht angehörende Kassenprüfer/innen.
Die Wahl hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
Die Kasse, der WIR für Bad Oeynhausen e.V. ist durch beide Kassenprüfer/innen einmal jährlich zu prüfen. In besonderen Fällen kann der Vorstand zu zusätzlichen Prüfungen auffordern.
Die jährliche Prüfung sollte frühestens 4 Wochen vor der Jahreshaupt-versammlung erfolgen. Die Kassenprüfung über die Ausgaben und Einnahmen, sind durch die Kassenprüfer/innen entsprechend im Kassenbuch schriftlich zu vermerken. Die Personen, die die Kassenprüfung durchführten, müssen dann in der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht abgeben, damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.
§ 14 Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung, die ordentliche Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn 20 % der Mitglieder anwesend sind.
Ist die Versammlung danach nicht beschlussfähig, muss binnen 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn 10 % der Mitglieder anwesend sind.
§ 15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Jedoch nur dann, wenn 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer/innen
Der Satzungsänderung Ihre Zustimmung erteilen und dem/der 1. Vorsitzenden
rechtzeitig vor der Versammlung ein derartiger Antrag schriftlich eingereicht wurde
(siehe auch §7). Alle Mitglieder werden fristgerecht von den Satzungsänderungen
in Kenntnis gesetzt.
§ 16 Vereinsauflösung
Eine Vereinsauflösung kann im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen soll einem gemeinnützigen Verein zur Verfügung gestellt werden.
Satzung vom 28.7.2021 in der geänderten Fassung vom 1.11.2021.